AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma BoReUm GbR

§1 Beauftragung eines weiteren Frachtführers
Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung des Umzuges heranziehen.

§ 2 zusätzliche Leistungen
Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit
der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Zahlung des vereinbarten
Entgeltes aus. Zusätzlich zu bezahlen sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare
Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Auftraggeber
nach Vertragsabschluss erweitert wird. Alle Zusatzleistungen sind schriftlich festzuhalten.

§ 3 Sammeltransport
Der Umzug darf auch im Sammeltransport durchgeführt werden.

§ 4 Trinkgelder
Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.

§ 5 Erstattung der Umzugskosten
Soweit der Auftraggeber gegenüber einer Dienststelle oder Arbeitgeber einen Anspruch auf
Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige
Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende
Anforderung direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen.

§ 6 Transportsicherung besonders transportempfindlicher Güter
Der Auftraggeber ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten
wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspieler, Fernseh-, Radio und Hi-Fi –Geräten, EDV-Anlagen
fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten
Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.

§ 7 Pflichten des Auftraggebers
Bei Abholung des Transportgutes ist der Auftraggeber verpflichtet nachzuprüfen, dass kein
Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wird.
Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass er selbst an der Be- und Entladestelle anwesend ist, um
alle anfallenden Arbeitspapiere unterzeichnen zu können. Ist dies nicht der Fall und benennt der
Auftraggeber zur Empfangnahme oder Absendung des Umzugsgutes bzw. zur Überprüfung desselben
auf Schäden Dritte, u./o. bevollmächtigt er Dritte mit Unterschriften in seinem Auftrag, so ist dies für
den Auftragnehmer rechtsverbindlich und kann später seitens des Auftraggebers nicht mehr
angefochten werden. Der Auftraggeber hat seine Bevollmächtigten dementsprechend über alle
Auftragsdetails, Vertragsangelegenheiten und sonstigen Vereinbarungen mit dem Auftraggeber zu
informieren.
Gibt der Auftraggeber an, bei der Auftragsdurchführung selbst mitzuhelfen oder private u. /o.
anderweitige Hilfen zu stellen und sind diese am Tage der Auftragsdurchführung nicht oder nur
teilweise vorhanden, so entsteht seitens des Auftragnehmers eine Mehrleistung, welche mit 30,00
EUR netto pro angefangene Stunde und fehlenden Arbeiter zu vergüten ist. Der Auftragnehmer zieht
in solchen Fällen weitere, eigene Leute hinzu oder nimmt wahlweise eine zeitliche Verlängerung des
Auftrages vor. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Unzugänglichkeit an der Be- und / oder
Entladestelle einer kostenpflichtigen Parkverbotszone zuzustimmen. Gibt der Auftraggeber an, die
Be-o. Entladestelle sei für ein Fahrzeug bis auf 15 Meter ohne Probleme zu erreichen, und ist dies am
Tage der Auftragsdurchführung durch abgestellte Fremd-Pkws u./o. andere Hindernisse nicht der
Fall, so werden seitens des Antragsnehmers Mehrkosten aufgrund Mehraufwand i.H. von 30,00 EUR
netto pro angefangene Stunde und Arbeiter für die Zeit längeren des Be- u./o. Entladens zusätzlich in
Rechnung gestellt. Gleiches gilt für Aufzüge, welche vom Auftraggeber als vorhanden angegeben, am
Tage der Auftragsausführung aber nicht vorhanden oder defekt sind. Als nicht vorhanden gelten
zudem Fahrstühle, in welche weniger als 50 % des zu transportierenden Gutes hineinpassen.
Verweigert der Auftraggeber notwendige Maßnahmen zur Durchführung des Auftrages, die ihm
möglich und zumutbar sind, so behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, den Auftrag vorzeitig zu
beenden. Den Auftraggeber befreit dies jedoch nicht von seiner Verpflichtung, die ursprünglich
vereinbarte Vergütung zuzüglich angefallener Mehrleistungen sowie entstandener Auslagen an den
Auftragnehmer zu zahlen. Soweit der Auftragnehmer infolge der vorzeitigen Beendigung des
Auftrages Aufwendungen erspart hat, sind diese dem Auftraggeber gut zu bringen. Das Gleiche gilt
für das, was der Auftragnehmer durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu
erwerben böswillig unterlässt.

§ 8 Elektro- und Installationsarbeiten
Die Mitarbeiter des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme
von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.

§ 9 Gefahrgut
Der Transport von Kraftfahrzeugen ist nur mit leerem Tank der zu transportierenden Fahrzeuge
möglich.

§ 10 Aufrechnungen
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen
zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

§ 11 Abtretung
Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm
abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.

§ 12 Missverständnisse
Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und
Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Personen
des Möbelspediteurs hat der letztere nicht zu verantworten.
§ 13 Schadensanzeige
Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten: Untersuchen Sie
das Umzugsgut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste. Halten Sie
diese auf dem Umzugsauftrag bzw. einem Schadensprotokoll spezifiziert fest oder zeigen Sie diese
dem Auftragnehmer spätestens am Tage nach dem Umzug an. Spätere Reklamationen von äußerlich
sichtbaren Schäden können danach nicht mehr berücksichtigt werden. Äußerlich nicht erkennbare
Beschädigungen oder Verluste müssen dem Auftragnehmer innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung
spezifiziert angezeigt werden (§451f HGB). Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall.
Wird die Anzeige nach Verlassen der Entladestelle erstattet, muss sie – um den Anspruchsverlust zu
verhindern – in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die
Übermittlung der Schadenanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung
erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist. Zur
Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung (bei postalischer Zustellung ist der
Poststempel ausschlaggebend). Der Auftragnehmer wurde auf den § 438 HGB hingewiesen, welcher
ebenso Anwendung findet.

§ 14 Fälligkeit des vereinbarten Entgeltes
Der Rechnungsbetrag ist nach Auftragserfüllung fällig, diese kann mit EC oder Kreditkarte bezahlt
werden oder der Auftraggeber macht eine Anzahlung vor Umzugsbeginn in Höhe von 50% auf das im
Angebot stehende Geschäftskonto, in Einzelfällen kann mit dem Auftragnehmer die Zahlung nach
Auftragserledigung per Überweisung erfolgen. Kommt der Absender seiner Zahlungspflicht nicht
nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der
Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern.

§ 419 HGB findet entsprechende Anwendung.

§15 Stornierung
Wird der Auftrag durch den Auftraggeber zurückgezogen oder gekündigt, so stehen dem
Auftragnehmer die sich aus § 415 HGB entstehenden Rechte zu. Der Auftragnehmer kann
insbesondere ein Drittel der vereinbarten Fracht (Fautfracht) ohne den Nachweis ersparter
Aufwendungen verlangen. Bei abgeschlossenen Umzugsverträgen gilt der Auftrag als vom
Auftraggeber storniert, wenn der Umzug nach Ablauf von 2 Wochen nach dem vereinbarten bzw.
vorgesehenen Termin nicht durchgeführt wird. Dem Auftragnehmer stehen neben der Fautfracht
Schadensersatzansprüche zu, sofern dem Auftragnehmer durch die Stornierung /
Kündigung ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. (z.B. Leerfahrt). Auslagen, welche der
Auftragnehmer aufgrund Beauftragung an Dritte hatte, bleiben hiervon unberührt und sind
gesondert zu erstatten.
Storniert der Auftraggeber den abgeschlossenen Umzugsvertrag, fallen hierfür Stornierungskosten
wie folgt an: bis 14 Tage vor dem vereinbarten Durchführungstermin 50 %, 10 Tage vor dem
vereinbarten Durchführungstermin 60 %, bis 7 Tage vor dem vereinbarten Durchführungstermin 70
%, bis 5 Tage vor dem vereinbarten Durchführungstermin 80 %, bis 3 Tage vor dem vereinbarten
Durchführungstermin 90% und danach 100 % der vereinbarten Netto- Umzugskostenvergütung (
ohne Mehrwertsteuer).

§16 Gerichtsstand
Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus
anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen
Bezirk sich die von Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich
zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche
Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Absender nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder persönlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

§ 17 Rechtswahl
Es gilt deutsches Recht.

§ 18 Ab- und Aufbauservice
Der Auftragnehmer verpflichtet sich den Ab- und wieder Aufbau gewissenhaft auszuführen.
Der Auftragnehmer übernimmt jedoch keine Haftung oder Garantie, dass Möbel, die sich zuvor in
einem schlechten Allgemeinzustand befunden haben oder bereits vor Übernahme des Auftrags durch
den Auftraggeber mehrfach Ab- und wieder Aufgebaut wurden, so dass diese nach dem Aufbau des
Auftragnehmers diese wieder unter Umständen exakt den gleichen Zustand haben wie vor dem
Abbau des Auftragnehmers.
Begründung: Möbel, vor allem jene aus Pressspan eigenen sich meist nicht dafür einige mal Ab- und
wieder Aufgebaut zu werden, daher kann es passieren das der Zustand wie vor dem Abbau teilweise
nicht mehr erreicht werden kann, da die Möbel altersbedingt oder durch den wiederholten
mehrfachen Ab- und wieder Aufbau in Ihren Verbindungen ausgeleiert werden.
Sollten durch den Auftragnehmer neue Möbel aufgebaut werden, ist der Auftraggeber dafür
verantwortlich, dass alle Teile vorhanden sind die für den Aufbau benötigt werden. Sollte es zu
Verzögerungen auf Grund fehlender Teile kommen, wird dies dem Auftraggeber in Rechnung gestellt,
25 Euro pro angefangene Stunde.
(Hinweis: Wenn der Fehler bei der Spedition liegt, sollte geprüft werden ob diese dann die Kosten für
den Mehraufwand übernehmen muss. Grundsätzlich ist aber der Kunde dafür verantwortlich, zu
prüfen ob die Ihm gelieferten Teile vollständig sind)

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